Norm
ZPO §565Rechtssatz
Unter den in den §§ 565, 566 ZPO genannten Urkunden kann das von einer Partei in einem anderen Rechtsstreit gemachte und protokollarisch beurkundete Zugeständnis, daß ihr die außergerichtliche Kündigung zugestellt worden sei, nicht verstanden werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1919:RS0044960Dokumentnummer
JJR_19190527_OGH0002_00200R00086_1900000_001