Begründung: Der Kläger ist Alleineigentümer und Besitzer der Liegenschaft 2421 Kittsee, J*****; der Beklagte ist Alleineigentümer der unmittelbar daran angrenzenden Liegenschaft 2421 Kittsee, *****. Im Jahr 2001 ließ der Beklagte an seinem Haus eine Fassadenrenovierung durchführen, und zwar auch an den an den Grenzen zum Grundstück des Klägers befindlichen Grenzmauern. Der Kläger begehrt in seiner am 10.08.2001 beim Erstgericht eingelangten Besitzstörungsklage die Feststellung, der ... mehr lesen...
Norm: ZPO §182ZPO §454 Abs1ZPO §496 Abs1 Z3ZPO §501ZPO §518 Abs3
Rechtssatz: Für die Rechtzeitigkeit einer Besitzstörungsklage ist der Kläger aufgrund seiner größeren "Nähe zum Beweis" beweispflichtig. Da die entscheidende Tatsache des Zeitpunktes der Kenntnis von der Störung in seiner Sphäre liegt und er den Beweis wesentlich leichter erbringen kann, trifft ihn diesbezüglich die Beweislast. Entscheidungstexte ... mehr lesen...