TE OGH 2010/1/29 1Ob253/09a

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Veröffentlicht am 29.01.2010
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Bydlinski, Dr. Fichtenau, Dr. Grohmann und Dr. E. Solé als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei P***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Stefan Gloß und andere, Rechtsanwälte in St. Pölten, gegen die beklagte Partei Mag. Christine L*****, vertreten durch DDr. Ernst Gramm, Rechtsanwalt in Neulengbach, wegen Herausgabe (Streitwert 15.000 EUR), infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 19. Dezember 2008, GZ 11 R 156/08d-30 - einschließlich des Ergänzungsbeschlusses vom 25. Oktober 2009 (ON 46) -, mit dem die als „Teilurteil" bezeichnete Entscheidung des Landesgerichts St. Pölten vom 18. August 2008, GZ 24 Cg 47/07w-26, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Die Klägerin bewertete ihr auf Herausgabe eines Pferdes gerichtete Begehren mit 15.000 EUR. Die Beklagte bestritt ihre Herausgabeverpflichtung; hilfsweise wandte sie ein, dass sie gegebenenfalls zur Herausgabe des Pferdes nur Zug um Zug gegen den Ersatz ihrer Aufwendungen in Höhe von 69.627 EUR verpflichtet sei. Das Erstgericht stellte in einer als „Teilurteil" bezeichneten Entscheidung fest, dass die Klägerin Eigentümerin des Pferdes sei. Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und erklärte die ordentliche Revision für nicht zulässig.

Die Beklagte erhob dagegen sowohl eine außerordentliche Revision als auch (in eventu) einen Antrag gemäß § 508 ZPO, den sie mit einer ordentlichen Revision verband.

Das Berufungsgericht ergänzte den Spruch seiner Entscheidung durch einen Bewertungsausspruch, mit dem ausgesprochen wurde, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 4.000 EUR, nicht aber 20.000 EUR übersteige; gleichzeitig wies es den Antrag der Beklagten auf Abänderung des Unzulässigkeitsausspruchs samt der ordentlichen Revision zurück (ON 46).

Das Erstgericht legte die Akten nun dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung über die (noch nicht erledigte) außerordentliche Revision vor.

Rechtliche Beurteilung

Die außerordentliche Revision ist nicht zulässig.

Gemäß § 502 Abs 3 ZPO aF ist die Revision - außer im Fall des § 508 Abs 3 ZPO - jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert 20.000 EUR nicht übersteigt und das Berufungsgericht die ordentliche Revision für nicht zulässig erklärt hat. Im vorliegenden Fall hat das Berufungsgericht - wenn auch in Ergänzung seines Urteils erst nachträglich - den Wert des Entscheidungsgegenstands mit einem 20.000 EUR nicht übersteigenden Betrag festgesetzt und darüber hinaus ausgesprochen, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei.

Soweit die Revisionswerberin vermeint, angesichts des von ihr erhobenen Zug-um-Zug-Einwands ergebe sich unter Anwendung der gesetzlichen Bewertungsvorschriften ein Wert des Entscheidungsgegenstands von 69.627 EUR, kann ihr schon deshalb nicht gefolgt werden, weil der Wert des Streitgegenstands - und damit auch jener des Entscheidungsgegenstands des Berufungsgerichts - regelmäßig nicht von den Einwendungen des Beklagten abhängt, sondern allein auf das Klagebegehren zu beziehen ist. Im vorliegenden Fall kommt hinzu, dass sich die vom Erstgericht erlassene, als „Teilurteil" bezeichnete Entscheidung ausschließlich auf ein für die Schlüssigkeit des Herausgabebegehrens maßgebliches Tatbestandselement bezieht, ohne dass die Frage des von der Beklagten begehrten Aufwandersatzes in irgendeiner Weise tangiert wäre. Warum unter diesen Umständen der als Aufwandersatz begehrte Geldbetrag für die Bewertung des Entscheidungsgegenstands eine Rolle spielen sollte, ist den Revisionsausführungen in keiner Weise zu entnehmen. Schon gar nicht ist ersichtlich, inwieweit das Berufungsgericht bei seiner Bewertung zwingende gesetzliche Bewertungsvorschriften verletzt haben könnte. Da das Berufungsgericht somit bindend ausgesprochen hat, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 20.000 EUR nicht übersteigt, und auch die ordentliche Revision für unzulässig erklärt hat, ist eine (außerordentliche) Revision gemäß § 502 Abs 3 ZPO jedenfalls unzulässig.

Anmerkung

E931431Ob253.09a

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:0010OB00253.09A.0129.000

Zuletzt aktualisiert am

26.03.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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