TE OGH 2009/6/23 3Ob103/09g

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Veröffentlicht am 23.06.2009
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Prückner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte und Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Sailer, Dr. Lovrek, Dr. Jensik und Dr. Fichtenau als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Josef F*****, vertreten durch Dr. Heinz Edelmann, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Johanna F*****, wegen Einwendungen gegen den Anspruch (§ 35 EO), infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 20. Februar 2009, GZ 48 R 333/08p-23, womit das Urteil des Bezirksgerichts Leopoldstadt vom 5. August 2008, GZ 53 C 34/07t-10, bestätigt wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung:

Die Beklagte, die geschiedene Ehefrau des Klägers, betreibt gegen diesen exekutiv Unterhalt aufgrund zweier, jeweils vor dem Bezirksgericht Hietzing abgeschlossener Unterhaltsvergleiche: Mit Beschluss des Bezirksgerichts Leopoldstadt vom 30. August 2005 wurde ihr zu AZ 18 E 4009/05x zur Hereinbringung rückständiger Unterhaltsbeträge sowie laufender Unterhaltsforderungen von monatlich 513 EUR ab 1. September 2005 die Exekution bewilligt; mit Beschluss desselben Gerichts vom 30. Juli 2007 wurde ihr zu AZ 18 E 3342/07m zur Hereinbringung der Wertsicherung die Exekution bewilligt. Derzeit beträgt ihr laufender Unterhaltsanspruch 554,13 EUR monatlich. Das Erstgericht wies das Oppositionsklagebegehren, der Unterhaltsanspruch der Beklagten in Höhe von derzeit 554,13 EUR monatlich sei seit 1. September 2007 in Ansehung eines 495,26 EUR monatlich übersteigenden Betrags erloschen, ab.

Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers gegen dieses Urteil nicht Folge und sprach aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei.

Die gegen dieses Urteil erhobene „außerordentliche" Revision des Klägers legte das Erstgericht unmittelbar dem Obersten Gerichtshof vor.

Rechtliche Beurteilung

Der Oberste Gerichtshof ist derzeit zur Entscheidung über das Rechtsmittel nicht zuständig:

Oppositionsklagen, mit denen das - auch nur teilweise - Erlöschen des Unterhaltsanspruchs dem Grunde nach geltend gemacht wird, fallen unter § 49 Abs 2 Z 2 JN aF (stRsp 3 Ob 235/08t; 3 Ob 253/07p). Auch wenn hier schon die durch das Außerstreit-Begleitgesetz BGBl I 2003/112 geänderte Rechtslage gilt, weil die Klage nach dem 31. Dezember 2004 eingebracht wurde (Art XXXII § 4 Abs 3 iVm § 3 Abs 1 AußStr-BegleitG), ändert sich - jedenfalls für Unterhaltsstreitigkeiten zwischen Ehegatten - nichts, weil diese nach wie vor von § 49 Abs 2 Z 2 JN erfasst sind (3 Ob 235/08t). Nach § 502 Abs 4 ZPO ist unter anderem in den im § 49 Abs 2 Z 2 JN bezeichneten familienrechtlichen Streitigkeiten die Revision - außer im Fall des § 508 Abs 3 ZPO - jedenfalls unzulässig, wenn in einem Verfahren über den aus dem Gesetz gebührenden Unterhalt - wovon hier auszugehen ist (Gitschthaler, Unterhaltsrecht2 Rz 718 mwN) - der Entscheidungsgegenstand insgesamt 20.000 EUR nicht übersteigt und das Berufungsgericht die ordentliche Revision nach § 500 Abs 2 Z 3 ZPO für nicht zulässig erklärt hat. Unter diesen Voraussetzungen kann eine Partei nur nach § 508 Abs 1 ZPO einen nach § 508a Abs 2 ZPO befristeten Antrag an das Berufungsgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, dass die ordentliche Revision doch für zulässig erklärt werde.

Diese Voraussetzungen liegen hier vor: Bei Klagen gemäß § 35 EO richtet sich der Streitwert grundsätzlich nach dem Wert des betriebenen Anspruchs (RIS-Justiz RS0001623 [T4]). Dieser erreicht hier nicht die 20.000 EUR Grenze des § 502 Abs 4 ZPO. Im Hinblick auf die oben dargestellte Rechtslage ist der Rechtsmittelschriftsatz nicht dem Obersten Gerichtshof vorzulegen, sind doch auch im Streitwertbereich des § 502 Abs 4 ZPO Rechtsmittel gegen Entscheidungen, gegen die nach dem Ausspruch der zweiten Instanz die ordentliche Revision nicht zulässig ist, nur dem Gericht zweiter Instanz (sofort), nicht aber dem Obersten Gerichtshof, vorzulegen (§ 508 ZPO). Dieser darf über das Rechtsmittel nur und erst dann entscheiden, wenn das Gericht zweiter Instanz gemäß § 508 Abs 3 ZPO ausgesprochen hat, dass ein ordentliches Rechtsmittel doch zulässig sei (RIS-Justiz RS0109623).

Sollte das Erstgericht der Meinung sein, einer solchen Vorgangsweise stehe das Fehlen des ausdrücklichen Antrags entgegen, das Berufungsgericht möge seinen Zulässigkeitsausspruch abändern, wird es einen mit Fristsetzung verbundenen Verbesserungsauftrag zu erteilen haben (RIS-Justiz RS0109501).

Anmerkung

E911773Ob103.09g

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:0030OB00103.09G.0623.000

Zuletzt aktualisiert am

11.08.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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