Norm
ZPO §489Rechtssatz
Bei Bedenken gegen die Beweiswürdigung des Prozeßgerichtes ist das Berufungsgericht verpflichtet, die Beweisaufnahme durch Parteienvernehmung, und zwar auch dann zu wiederholen, wenn das Prozeßgericht eine der Parteien unter Eid vernommen hat; nur darf das Berufungsgericht nicht die Partei unter Eid vernehmen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1925:RS0042256Dokumentnummer
JJR_19250623_OGH0002_0020OB00470_2500000_001