Norm: ZPO §483a
Rechtssatz: Im Eheverfahren ist nach Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz eine Zurücknahme der Klage nur mit Zustimmung der beklagten Partei zulässig. Eine Zurücknahme der Klage unter Anspruchsverzicht genügt nicht. Entscheidungstexte 8 Ob 74/11g Entscheidungstext OGH 30.08.2011 8 Ob 74/11g European Case Law... mehr lesen...
Norm: ZPO §483a
Rechtssatz: Aus § 483 a Abs 1 ZPO ergibt sich, dass im Scheidungsverfahren und Aufhebungsverfahren auch die Partei, die voll obsiegt hat, gegen diese Entscheidung ein Rechtsmittel ergreifen kann, weil sie bis zur Rechtskraft des Urteils die Klage zurücknehmen und so die Ehe aufrechterhalten kann. Entscheidungstexte 1 Ob 553/91 Entscheidungstext OGH 06.03.1991 1 Ob 553... mehr lesen...