RS OGH 1991/3/6 1Ob553/91, 6Ob216/00h, 2Ob179/02s, 8Ob62/10s, 1Ob207/13t

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Veröffentlicht am 06.03.1991
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Norm

ZPO §483a

Rechtssatz

Aus § 483 a Abs 1 ZPO ergibt sich, dass im Scheidungsverfahren und Aufhebungsverfahren auch die Partei, die voll obsiegt hat, gegen diese Entscheidung ein Rechtsmittel ergreifen kann, weil sie bis zur Rechtskraft des Urteils die Klage zurücknehmen und so die Ehe aufrechterhalten kann.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0042004

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

13.01.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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