Norm
ZPO §483aRechtssatz
Aus § 483 a Abs 1 ZPO ergibt sich, dass im Scheidungsverfahren und Aufhebungsverfahren auch die Partei, die voll obsiegt hat, gegen diese Entscheidung ein Rechtsmittel ergreifen kann, weil sie bis zur Rechtskraft des Urteils die Klage zurücknehmen und so die Ehe aufrechterhalten kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0042004Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
13.01.2014