Norm: EO §35 AeEO §35 BEO §35 FZPO §48ZPO §240 Abs3 CIIeZPO §411 D
Rechtssatz: Die auf Aufrechnung gestützten Einwendungen nach § 35 EO können auch nicht gegen die Prozeßkosten des Titelverfahrens erhoben werden, wenn sie wegen Verspätung nach § 35 Abs 1 EO nicht mehr gegen die Hauptforderung geltend gemacht werden konnte. Dies gilt nicht nur für die in den Endurteilen (aller Instanzen) dem unterlegenen Beklagten auferlegten Kosten, sondern auc... mehr lesen...