RS OGH 1972/11/9 3Ob126/72, 3Ob144/81, 3Ob290/05a, 3Ob66/12w

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.11.1972
beobachten
merken

Norm

EO §35 Ae
EO §35 B
EO §35 F
ZPO §48
ZPO §240 Abs3 CIIe
ZPO §411 D

Rechtssatz

Die auf Aufrechnung gestützten Einwendungen nach § 35 EO können auch nicht gegen die Prozeßkosten des Titelverfahrens erhoben werden, wenn sie wegen Verspätung nach § 35 Abs 1 EO nicht mehr gegen die Hauptforderung geltend gemacht werden konnte. Dies gilt nicht nur für die in den Endurteilen (aller Instanzen) dem unterlegenen Beklagten auferlegten Kosten, sondern auch für die Kosten, zu deren Ersatz der Beklagte schon vorher (Kostenseparation) verhalten wurde.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 126/72
    Entscheidungstext OGH 09.11.1972 3 Ob 126/72
  • 3 Ob 144/81
    Entscheidungstext OGH 09.12.1981 3 Ob 144/81
    Vgl aber
  • 3 Ob 290/05a
    Entscheidungstext OGH 29.03.2006 3 Ob 290/05a
    Beisatz: Grundsätzlich gilt daher in Weiterführung der E 3Ob126/72, dass gegen die vom Betreibenden in Exekution gezogenen Kosten eines Zivilprozesses oder eines Schiedsgerichtsverfahrens (wie hier) im Oppositionsprozess eine Schuldtilgung durch Aufrechnung nicht eingewendet werden kann, wenn diese Kosten Annex zu einer Hauptforderung sind, gegen die eine Aufrechnung als Oppositionsgrund nach §35 Abs 1 EO nicht in Betracht kommt. Die Aufrechnung gegen die Kostenforderung kommt aber als Oppositionsgrund in Betracht, soweit das Unterbleiben der Aufrechnung im Titelverfahren für das Entstehen der Kostenforderung unerheblich war. (T1); Veröff: SZ 2006/43
  • 3 Ob 66/12w
    Entscheidungstext OGH 15.05.2012 3 Ob 66/12w
    Auch; nur: Die auf Aufrechnung gestützten Einwendungen nach § 35 EO können auch nicht gegen die Prozesskosten des Titelverfahrens erhoben werden, wenn sie wegen Verspätung nach § 35 Abs 1 EO nicht mehr gegen die Hauptforderung geltend gemacht werden konnte. (T2); Beis wie T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0000770

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

12.07.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten