Norm
EO §35 AeRechtssatz
Die auf Aufrechnung gestützten Einwendungen nach § 35 EO können auch nicht gegen die Prozeßkosten des Titelverfahrens erhoben werden, wenn sie wegen Verspätung nach § 35 Abs 1 EO nicht mehr gegen die Hauptforderung geltend gemacht werden konnte. Dies gilt nicht nur für die in den Endurteilen (aller Instanzen) dem unterlegenen Beklagten auferlegten Kosten, sondern auch für die Kosten, zu deren Ersatz der Beklagte schon vorher (Kostenseparation) verhalten wurde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0000770Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
12.07.2012