Das Erstgericht erklärte mit dem Beschlusse, in dem es die mündliche Streitverhandlung für den 20. Juli 1950 anordnete, die Streitsache zur Ferialsache. Es ist unbestritten, daß die "Erklärung" in der Ladung der Parteienvertreter nicht enthalten war. Die Parteienvertreter sind zur Verhandlung erschienen, die an diesem Tage mit Urteil beendet wurde. Dem Anwalt der beklagten Partei, die in diesem Rechtsstreite unterlag, wurde das Urteil am 31. Juli 1950 zugestellt. Am 17. August 1950 st... mehr lesen...
Norm: ZPO §477 Abs2 EZPO §529 Abs1 Z2
Rechtssatz: Ein bloß passives Verhalten bedeutet keine Prozeßgenehmigung; diese ist aber anzunehmen, wenn die Partei in der Streitverhandlung anläßlich eines Richterwechsels das gesamte Prozeßvorbringen des Kurators wiederholt (zB "die Parteien bringen vor wie bisher"). Entscheidungstexte 2 Ob 452/50 Entscheidungstext OGH 10.07.1950 2 Ob 452/... mehr lesen...