Norm
ZPO §477 Abs2 ERechtssatz
Ein bloß passives Verhalten bedeutet keine Prozeßgenehmigung; diese ist aber anzunehmen, wenn die Partei in der Streitverhandlung anläßlich eines Richterwechsels das gesamte Prozeßvorbringen des Kurators wiederholt (zB "die Parteien bringen vor wie bisher").
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1950:RS0042231Dokumentnummer
JJR_19500710_OGH0002_0020OB00452_5000000_002