Norm
ZPO §226 IRechtssatz
Im bezirksgerichtlichen Verfahren ist das Vorliegen einer Klage nicht unbedingte Voraussetzung für die Verhandlung und Urteilsfällung. Es genügt, wenn bei einer - allerdings gesetzwidrig - ohne Klage anberaumten mündlichen Streitverhandlung beide Parteien erscheinen und der Kläger sein Begehren mündlich vorbringt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1950:RS0037428Dokumentnummer
JJR_19500419_OGH0002_0030OB00187_5000000_001