RS OGH 1950/4/19 3Ob187/50

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Veröffentlicht am 19.04.1950
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Norm

ZPO §226 I
ZPO §439

Rechtssatz

Im bezirksgerichtlichen Verfahren ist das Vorliegen einer Klage nicht unbedingte Voraussetzung für die Verhandlung und Urteilsfällung. Es genügt, wenn bei einer - allerdings gesetzwidrig - ohne Klage anberaumten mündlichen Streitverhandlung beide Parteien erscheinen und der Kläger sein Begehren mündlich vorbringt.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 187/50
    Entscheidungstext OGH 19.04.1950 3 Ob 187/50

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1950:RS0037428

Dokumentnummer

JJR_19500419_OGH0002_0030OB00187_5000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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