Entscheidungsgründe: Rechtliche Beurteilung Zu I.: Entscheidungen des Gerichtes zweiter Instanz über den Kostenpunkt sind grundsätzlich unanfechtbar (Kodek in Rechberger, ZPO Rz 5 zu § 528 ZPO). Die Rekursbeantwortung der klagenden Partei erweist sich schon im Hinblick auf die Einseitigkeit eines Kostenrekurses ebenfalls als unzulässig. Zu römisch eins.: Entscheidungen des Gerichtes zweiter Instanz über den Kostenpunkt sind grundsätzlich unanfechtbar (Ko... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Klägerin, die den Beruf einer diplomierten Krankenschwester erlernt hat, war in den letzten 15 Jahren vor der Antragstellung als qualifizierte Krankenschwester, zuletzt als mobile Krankenschwester, tätig. Zufolge gesundheitsbedingter Einschränkungen ihrer Leistungsfähigkeit ist sie nur mehr in der Lage, leichte und mittelschwere Arbeiten, vorwiegend im Sitzen, bis zu einem Drittel der Arbeitszeit auch im Gehen oder Stehen, dies jedoch nicht kontinuierlich,... mehr lesen...