Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisions- und Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer und Dr. Hradil sowie durch die fachkundigen Laienrichter Oskar Harter und Dr. Andre Alvarado-Dupuy als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Brigitta S*****, Angestellte, *****, vertreten durch Dr. Heinrich Keller, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Alfred P***** GesmbH i.L., *****, vertreten durch den Liquidator Alfred P*****, Angestellter, *****, dieser vertreten durch Dr. Herbert Rabitsch, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 568.903,44 brutto sA, infolge Revision und Rekurses der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 7. September 1998, GZ 7 Ra 270/98x-37, womit infolge Berufung beider Parteien das Teilurteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 22. April 1998, GZ 32 Cga 28/98s-30, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung
I. denrömisch eins. den
Beschluß
gefaßt:
Der Kostenrekurs und die hiezu erstattete Rekursbeantwortung werden zurückgewiesen;
II. zu Recht erkannt:römisch II. zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 21.564,-- (darin enthalten S 3.594,-- USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Zu I.: Entscheidungen des Gerichtes zweiter Instanz über den Kostenpunkt sind grundsätzlich unanfechtbar (Kodek in Rechberger, ZPO Rz 5 zu § 528 ZPO). Die Rekursbeantwortung der klagenden Partei erweist sich schon im Hinblick auf die Einseitigkeit eines Kostenrekurses ebenfalls als unzulässig.Zu römisch eins.: Entscheidungen des Gerichtes zweiter Instanz über den Kostenpunkt sind grundsätzlich unanfechtbar (Kodek in Rechberger, ZPO Rz 5 zu Paragraph 528, ZPO). Die Rekursbeantwortung der klagenden Partei erweist sich schon im Hinblick auf die Einseitigkeit eines Kostenrekurses ebenfalls als unzulässig.
Zu II.: Die von der Revisionswerberin geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens wurde geprüft, sie liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO). Soweit das Berufungsgericht ergänzende Vernehmungen von Parteien und Zeugen für nicht erforderlich erachtete, hat es damit angebliche Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens unanfechtbar verneint (RIS-Justiz RS0044273). Soweit die Revisionswerberin eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens auch darin zu erkennen glaubt, daß sich das Berufungsgericht mit dem als Mangel des Verfahrens erster Instanz gerügten Umstand überhaupt nicht auseinandergesetzt habe, daß Beweisaufnahmen auch zum Zwecke der Dartuung eines von der Klägerin gesetzten Entlassungsgrundes erforderlich gewesen wären, ist ihr entgegenzuhalten, daß ein solcher Verfahrensmangel nicht vorliegt. Wie die Revisionswerberin selbst vorbringt (AS 211), sind ihr die behaupteten Untreuehandlungen erst lange nach Beendigung des Dienstverhältnisses (durch Austritt der Klägerin) zur Kenntnis gelangt und können somit in keinem Zusammenhang mit der Vorenthaltung des Entgelts stehen. Allfällige Gegenforderungen sind aber, worauf im folgenden noch einzugehen ist, für die Fällung des Teilurteils nicht entscheidungswesentlich.Zu römisch II.: Die von der Revisionswerberin geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens wurde geprüft, sie liegt nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO). Soweit das Berufungsgericht ergänzende Vernehmungen von Parteien und Zeugen für nicht erforderlich erachtete, hat es damit angebliche Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens unanfechtbar verneint (RIS-Justiz RS0044273). Soweit die Revisionswerberin eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens auch darin zu erkennen glaubt, daß sich das Berufungsgericht mit dem als Mangel des Verfahrens erster Instanz gerügten Umstand überhaupt nicht auseinandergesetzt habe, daß Beweisaufnahmen auch zum Zwecke der Dartuung eines von der Klägerin gesetzten Entlassungsgrundes erforderlich gewesen wären, ist ihr entgegenzuhalten, daß ein solcher Verfahrensmangel nicht vorliegt. Wie die Revisionswerberin selbst vorbringt (AS 211), sind ihr die behaupteten Untreuehandlungen erst lange nach Beendigung des Dienstverhältnisses (durch Austritt der Klägerin) zur Kenntnis gelangt und können somit in keinem Zusammenhang mit der Vorenthaltung des Entgelts stehen. Allfällige Gegenforderungen sind aber, worauf im folgenden noch einzugehen ist, für die Fällung des Teilurteils nicht entscheidungswesentlich.
Im übrigen hat das Berufungsgericht die Frage der Zulässigkeit eines Teilurteils im Sinn des § 391 Abs 3 ZPO zutreffend bejaht. Es reicht daher insofern aus, auf die Richtigkeit der eingehenden Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 510 Abs 3 ZPO).Im übrigen hat das Berufungsgericht die Frage der Zulässigkeit eines Teilurteils im Sinn des Paragraph 391, Absatz 3, ZPO zutreffend bejaht. Es reicht daher insofern aus, auf die Richtigkeit der eingehenden Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Ergänzend ist den Ausführungen der Revisionswerberin entgegenzuhalten, daß zwischen Entgeltansprüchen eines Arbeitnehmers aus einem Arbeitsverhältnis und Schadenersatzansprüchen eines Arbeitgebers, selbst aus vorsätzlicher Schadenszufügung, regelmäßig kein rechtlicher Zusammenhang besteht (RIS-Justiz RS0040760; RS0040994). Mit der bloßen Behauptung der absichtlichen Schadenszufügung kann die Erlassung eines Teilurteils durch den beklagten Arbeitgeber solange nicht verhindert werden, als noch nicht feststeht, ob überhaupt und mit welcher Schuldform ein Schaden vom Arbeitnehmer dem Arbeitgeber zugefügt wurde, weil dies der Prozeßökonomie und dem sozialen Zweck des Teilurteils zur raschen Realisierung einer Arbeitnehmerforderung zuwiderliefe (9 ObA 214/97d). Die Rechtsauffassung des Berufungsgerichtes steht mit dieser Judikatur im Einklang.
Zutreffend ist ferner die Rechtsauffassung des Berufungsgerichtes, daß es der klagenden Partei im Rahmen des ihr zustehenden Wahlrechtes (RIS-Justiz RS0041360, RS0039435) freistand, das Fehlen eines Leistungsbefehls im Teilurteil des Erstgerichtes anstatt mit einem Urteilsergänzungsantrag (§ 423 ZPO) in der Berufung geltend zu machen.Zutreffend ist ferner die Rechtsauffassung des Berufungsgerichtes, daß es der klagenden Partei im Rahmen des ihr zustehenden Wahlrechtes (RIS-Justiz RS0041360, RS0039435) freistand, das Fehlen eines Leistungsbefehls im Teilurteil des Erstgerichtes anstatt mit einem Urteilsergänzungsantrag (Paragraph 423, ZPO) in der Berufung geltend zu machen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO. Über diese Kosten war schon jetzt zu entscheiden, weil sich das Revisionsverfahren auf das vom Erstgericht erlassene Teilurteil als eigenen Anfechtungsgegenstand bezieht und dessen Schicksal für die Verteilung der in diesem Prozeßabschnitt aufgelaufenen Kosten maßgeblich ist (9 ObA 82/98v, 1 Ob 611/95; Fasching, Kommentar II 364).Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die Paragraphen 41,, 50 ZPO. Über diese Kosten war schon jetzt zu entscheiden, weil sich das Revisionsverfahren auf das vom Erstgericht erlassene Teilurteil als eigenen Anfechtungsgegenstand bezieht und dessen Schicksal für die Verteilung der in diesem Prozeßabschnitt aufgelaufenen Kosten maßgeblich ist (9 ObA 82/98v, 1 Ob 611/95; Fasching, Kommentar römisch II 364).
Anmerkung
E52726 09B03548European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:009OBA00354.98V.0120.000Dokumentnummer
JJT_19990120_OGH0002_009OBA00354_98V0000_000