Begründung: Mit der vollstreckbaren einstweiligen Verfügung vom 7. November 2005, GZ 17 Cg 31/05y-13, trug das Handelsgericht Wien dem Verpflichteten (und zwei weiteren beklagten Parteien, deren Geschäftsführer der Verpflichtete war) zur Sicherung des Anspruchs der betreibenden Parteien auf Unterlassung von Wettbewerbsverstößen und Kennzeichenverletzungen es ab sofort im geschäftlichen Verkehr zu unterlassen auf, 1) gegenüber der erstbetreibenden Partei das Zeichen M*****, in welche... mehr lesen...
Begründung: Mit der einstweiligen Verfügung vom 17. Oktober 1986, ON 2, gebot das Erstgericht der verpflichteten Partei ab sofort, im geschäftlichen Verkehr beim Vertrieb der periodischen Druckschrift "DIE G*** W***" das Ankündigen und/oder Durchführen von Gewinnspielen und/oder anderen Werbemaßnahmen zu unterlassen, bei denen Preise nicht unbedeutenden Wertes verlost werden oder der Erhalt von Preisen sonst von einem Zufall abhängig ist, wenn dabei - etwa durch die Teilnahmebedin... mehr lesen...
Norm: ZPO §409 Abs3ZPO §416 Abs1
Rechtssatz: Die Vollstreckbarkeit tritt frühestens ein, wenn der Exekutionstitel gegenüber dem Verpflichteten wirksam wurde, weil erst ab diesem Zeitpunkt die darin festgelegte Verpflichtung beginnt. Besteht der Exekutionstitel in einem Beschluß, von dem den Parteien (hier: gemäß § 402 Abs 2 in Verbindung mit § 64 Abs 1 EO) eine schriftliche Ausfertigung zuzustellen ist, so beginnen seine Wirksamkeit und die Lei... mehr lesen...
Norm: EO §7 AaEO §7 CZPO §409 Abs3
Rechtssatz: Ob der Ausspruch im Exekutionstitel hinsichtlich der Dauer der Leistungsfrist dem Klagebegehren oder den Prozeßgesetzen entspricht, ist für die Beurteilung der materiellen Vollstreckbarkeit des Titels (§ 7 Abs 2 EO) nicht maßgebend. Das Bewilligungsgericht hat nicht zu untersuchen, was und wann der Verpflichtete nach dem Gesetz zu leisten hat, sondern nur, wozu er im Titel verpflichtet wurde. Die g... mehr lesen...