Norm
EO §7 AaRechtssatz
Ob der Ausspruch im Exekutionstitel hinsichtlich der Dauer der Leistungsfrist dem Klagebegehren oder den Prozeßgesetzen entspricht, ist für die Beurteilung der materiellen Vollstreckbarkeit des Titels (§ 7 Abs 2 EO) nicht maßgebend. Das Bewilligungsgericht hat nicht zu untersuchen, was und wann der Verpflichtete nach dem Gesetz zu leisten hat, sondern nur, wozu er im Titel verpflichtet wurde. Die gesetzliche Regel des § 409 Abs 3 ZPO für die Berechnung der Leistungsfrist ist nicht anzuwenden, wenn der Titel diesbezüglich iS des § 7 Abs 2 EO ausdrücklich bestimmt, wie die Leistungsfrist zu berechnen ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0000229Dokumentnummer
JJR_19731120_OGH0002_0030OB00207_7300000_002