RS OGH 1973/11/20 3Ob207/73

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.11.1973
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Norm

EO §7 Aa
EO §7 C
ZPO §409 Abs3

Rechtssatz

Ob der Ausspruch im Exekutionstitel hinsichtlich der Dauer der Leistungsfrist dem Klagebegehren oder den Prozeßgesetzen entspricht, ist für die Beurteilung der materiellen Vollstreckbarkeit des Titels (§ 7 Abs 2 EO) nicht maßgebend. Das Bewilligungsgericht hat nicht zu untersuchen, was und wann der Verpflichtete nach dem Gesetz zu leisten hat, sondern nur, wozu er im Titel verpflichtet wurde. Die gesetzliche Regel des § 409 Abs 3 ZPO für die Berechnung der Leistungsfrist ist nicht anzuwenden, wenn der Titel diesbezüglich iS des § 7 Abs 2 EO ausdrücklich bestimmt, wie die Leistungsfrist zu berechnen ist.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 207/73
    Entscheidungstext OGH 20.11.1973 3 Ob 207/73

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0000229

Dokumentnummer

JJR_19731120_OGH0002_0030OB00207_7300000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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