Norm
ZPO §409 Abs3Rechtssatz
Die Vollstreckbarkeit tritt frühestens ein, wenn der Exekutionstitel gegenüber dem Verpflichteten wirksam wurde, weil erst ab diesem Zeitpunkt die darin festgelegte Verpflichtung beginnt. Besteht der Exekutionstitel in einem Beschluß, von dem den Parteien (hier: gemäß § 402 Abs 2 in Verbindung mit § 64 Abs 1 EO) eine schriftliche Ausfertigung zuzustellen ist, so beginnen seine Wirksamkeit und die Leistungsfrist mit der Zustellung der Ausfertigung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0041271Dokumentnummer
JJR_19870701_OGH0002_0030OB00022_8700000_001