Entscheidungsgründe: Die Rechtssache war bereits Gegenstand einer Entscheidung des erkennenden Senats; hinsichtlich Vorbringen, Verfahrensgang und Sachverhalt im Sicherungsverfahren wird auf die dort ergangene Entscheidung 4 Ob 124/02t = MR 2002, 325 - Format Money verwiesen. Im Hauptverfahren wendete die Beklagte noch ein, das Zeichen "Money" werde vom angesprochenen Publikum im Zusammenhang mit einer periodischen Druckschrift nicht als Herkunftshinweis verstanden und besitze kei... mehr lesen...
Norm: ZPO §409 Abs2UWG §25 Abs3
Rechtssatz: Hat der Verletzte keine Frist in sein Begehren auf Ermächtigung zur Urteilsveröffentlichung aufgenommen, so hat das Gericht in analoger Anwendung des § 409 Abs 2 ZPO von Amts wegen eine angemessene Frist zu setzen. Entscheidungstexte 4 Ob 216/04z Entscheidungstext OGH 11.01.2005 4 Ob 216/04z 4... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Klägerin betreibt seit Jahrzehnten den Handel mit Kraftfahrzeugen und ist seit rund 15 Jahren österreichischer Generalimporteur der Automarke Toyota. Die Firma Ernst F*** ist seit 26. Juni 1942 zu HRA 11186 des Handelsregisters beim Handelsgericht Wien registriert. Der Sitz der Klägerin ist Wien; ihre geschäftsführenden Gesellschafter sind Friedrich F*** und seine Mutter. Die in Salzburg ansässige beklagte Gesellschaft mbH ist seit 21. Jänner 1987 zu HRB 6... mehr lesen...
Norm: ZPO §409 Abs2ZPO §560 Abs1 Z2 litb B
Rechtssatz: Eine analoge Anwendung der die Kündigungstermine und Kündigungsfristen bei Pachtverträgen über landwirtschaftlich oder gärtnerisch genützte Liegenschaften betreffenden Bestimmung der Leistungsfrist kommt nicht in Betracht. Entscheidungstexte 5 Ob 700/79 Entscheidungstext OGH 13.11.1979 5 Ob 700/79 ... mehr lesen...
Norm: ZPO §409 Abs2
Rechtssatz: § 409 Abs 2 ZPO ist eine zwingende Rechtsvorschrift, die eine taxative Aufzählung von Ausnahmefällen enthält und nicht erweitert werden kann. Entscheidungstexte 5 Ob 700/79 Entscheidungstext OGH 13.11.1979 5 Ob 700/79 1 Ob 2324/96p Entscheidungstext OGH 28.01.1997 1 Ob 2324/96p Auch; nur: § 409... mehr lesen...
Norm: ZPO §409 Abs1ZPO §409 Abs2
Rechtssatz: § 409 Abs 1 ZPO gilt für die Übergabe einer Quantität vertretbarer Sachen oder einer bestimmten Sache - wobei für die Übergabe eines Bestandgegenstandes die Sonderbestimmung des § 573 ZPO besteht - und für die Zahlung von Geld, § 409 Abs 2 ZPO für die Erbringung einer Arbeitsleistung oder die Errichtung eines Werkes. Entscheidungstexte 5 Ob 700/79 ... mehr lesen...
Norm: AußStrG §14 Abs2 B3ZPO §409 Abs1ZPO §409 Abs2
Rechtssatz: Bei der Ausmessung der Leistungsfreiheit handelt es sich um eine verfahrensrechtliche Frage. Für die Einräumung einer längeren Leistungsfrist als 14 Tage hinsichtlich der Zahlung des fälligen Unterhalts fehlt eine gesetzliche Grundlage. (Rekursgericht billigt dem Verpflichteten Ratenzahlungen zu.) Entscheidungstexte 1 Ob 609/77 ... mehr lesen...
Das Erstgericht erkannte die Beklagte im Sinne des auf Art. 8, 10 bis PVÜ, § 9 Abs. 1 UWG gestützten Begehrens der Klägerin schuldig, die Verwendung einer Firma mit dem Schlagwort "Transakta" binnen 3 Monaten zu unterlassen. Infolge Berufung der Beklagten wies das Berufungsgericht dieses Klagebegehren ab. Folgender Sachverhalt steht im Rechtsmittelverfahren unbestritten fest: Die Klägerin wurde am 26. Mai 1958 in das Unternehmensregister des Bezirksgerichtes für Prag eingetragen. ... mehr lesen...
Die Erstklägerin ist Inhaberin der österreichischen Wortbildmarke Nr 23.974 (Priorität vom 26. 11. 1930), bestehend aus den Worten: "KAFFEE HAG SCHONT IHR HERZ" und der stilisierten Darstellung eines roten Herzens, in dessen rechten Teil eine perspektivisch gezeichnete Kaffeepackung mit der Aufschrift: "COFFEIN FREIER KAFFEE - KAFFEE HAG - KAFFEE HANDELS AKT. GES. BREMEN" hineinragt. Die Marke ist für Kaffee- und Kaffee-Ersatzmittel (Klasse 26 c) registriert und wird von den Klägerinn... mehr lesen...
Norm: ZPO §409 Abs2
Rechtssatz: § 409 Abs 2 ZPO ist zwingend; bei einer Verpflichtung des Beklagten zu einem bestimmten Dulden oder Unterlassen kommt eine Verlängerung der Leistungsfrist nicht in Betracht. Entscheidungstexte 4 Ob 302/72 Entscheidungstext OGH 29.02.1972 4 Ob 302/72 Veröff: ÖBl 1972,121 = SZ 45/20 4 Ob 322/74 ... mehr lesen...
Der Oberste Gerichtshof wies die Revision des klagenden Masseverwalters gegen das Urteil des Berufungsgerichtes vom 2. Mai 1969 zurück und erkannte den Kläger schuldig, dem Beklagten die mit 1666.80 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen. Rechtliche Beurteilung Aus der Begründung: Mit B des Erstgerichts 2. Juli 1968 wurde die vorliegende Rechtssache gem § 224 Abs 2 ZPO zur Ferialsache erklärt. Der Beschluß wurde ... mehr lesen...
Norm: ZPO §409 Abs2
Rechtssatz: Auf die Verurteilung zur Lieferung von Holz bestimmter Art durch einen Bauer ist nur die vierzehntägige Leistungsfrist anwendbar. Entscheidungstexte 1 Ob 386/60 Entscheidungstext OGH 21.10.1960 1 Ob 386/60 Veröff: EvBl 1961/85 S 132 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1960:RS004... mehr lesen...
Norm: ZPO §409 Abs2
Rechtssatz: Richterliche Frist von sechs Wochen für die Freimachung einer verkauften Liegenschaft. Entscheidungstexte 7 Ob 20/58 Entscheidungstext OGH 12.02.1958 7 Ob 20/58 Veröff: EvBl 1958/221 S 354 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0041326 Dokumentnummer ... mehr lesen...