Norm
ZPO §409 Abs2Rechtssatz
§ 409 Abs 2 ZPO ist zwingend; bei einer Verpflichtung des Beklagten zu einem bestimmten Dulden oder Unterlassen kommt eine Verlängerung der Leistungsfrist nicht in Betracht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0041284Dokumentnummer
JJR_19720229_OGH0002_0040OB00302_7200000_004