RS OGH 1979/11/13 5Ob700/79, 1Ob234/20y

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Veröffentlicht am 13.11.1979
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Norm

ZPO §409 Abs1
ZPO §409 Abs2

Rechtssatz

§ 409 Abs 1 ZPO gilt für die Übergabe einer Quantität vertretbarer Sachen oder einer bestimmten Sache - wobei für die Übergabe eines Bestandgegenstandes die Sonderbestimmung des § 573 ZPO besteht - und für die Zahlung von Geld, § 409 Abs 2 ZPO für die Erbringung einer Arbeitsleistung oder die Errichtung eines Werkes.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0041276

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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