RS OGH 1981/11/18 6Ob787/81 (6Ob788/81), 2Ob69/03s, 8Ob89/16w

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.11.1981
beobachten
merken

Norm

ZPO §187
ZPO §192 A
ZPO §390 Abs2

Rechtssatz

Liegen verbundene Rechtssachen vor und bestätigt das Rechtsmittelgericht das erstgerichtliche Urteil in einem Verfahren, liegt nunmehr ein diese Rechtssache betreffendes Endurteil im Sinne des § 390 Abs 2 ZPO vor. Dadurch ist, obwohl das Berufungsgericht keinen ausdrücklichen Beschluß auf Aufhebung der Verbindung gemäß § 192 Abs 1 Satz 1 ZPO gefaßt hat, die Verbindung getrennt worden.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 787/81
    Entscheidungstext OGH 18.11.1981 6 Ob 787/81
  • 2 Ob 69/03s
    Entscheidungstext OGH 07.04.2003 2 Ob 69/03s
    Vgl; Beisatz: Auch wenn kein ausdrücklicher Beschluss auf Aufhebung der Verbindung gefasst wurde, wird durch die Erlassung getrennter Endurteile die Verbindung getrennt. (T1)
  • 8 Ob 89/16w
    Entscheidungstext OGH 22.02.2017 8 Ob 89/16w
    Vgl auch; Beisatz: Mangels Erhebung einer Revision gegen die im verbundenen Verfahren ergangene Entscheidung, ist das verbundene Verfahren mit Endurteil gemäß § 390 Abs 2 ZPO in der Hauptsache rechtskräftig erledigt. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0037234

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

23.03.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten