Norm: JMV 1897 §1ZPO §380
Rechtssatz: Jene Partei, die ihre weitere Vernehmung verhindert hat, kann sich nicht dadurch beschwert erachten, daß der Richter keine Zwangsmittel ergriffen hat, um die ergänzende Einvernahme zu erwirken. Entscheidungstexte 7 Ob 752/79 Entscheidungstext OGH 18.10.1979 7 Ob 752/79 Veröff: EFSlg 34534 Europ... mehr lesen...
Norm: JMV 1897 §1ZPO §380
Rechtssatz: Wurde eine Partei über alle nach dem Akteninhalt erheblichen Streitpunkte vernommen, so wird, falls sie einer zusätzlichen Vernehmung beharrlich ausweicht, auch im Ehescheidungsverfahren die Anwendung von Zwangsmitteln zur Erlangung einer zusätzlichen Aussage, bezüglich deren neue Aspekte kaum zu erwarten sind, im allgemeinen nicht tunlich sein. Entscheidungstexte ... mehr lesen...