RS OGH 1979/10/18 7Ob752/79

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.10.1979
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Norm

JMV 1897 §1
ZPO §380

Rechtssatz

Wurde eine Partei über alle nach dem Akteninhalt erheblichen Streitpunkte vernommen, so wird, falls sie einer zusätzlichen Vernehmung beharrlich ausweicht, auch im Ehescheidungsverfahren die Anwendung von Zwangsmitteln zur Erlangung einer zusätzlichen Aussage, bezüglich deren neue Aspekte kaum zu erwarten sind, im allgemeinen nicht tunlich sein.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 752/79
    Entscheidungstext OGH 18.10.1979 7 Ob 752/79
    Veröff: EFSlg 34534

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0040652

Dokumentnummer

JJR_19791018_OGH0002_0070OB00752_7900000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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