Norm
JMV 1897 §1Rechtssatz
Wurde eine Partei über alle nach dem Akteninhalt erheblichen Streitpunkte vernommen, so wird, falls sie einer zusätzlichen Vernehmung beharrlich ausweicht, auch im Ehescheidungsverfahren die Anwendung von Zwangsmitteln zur Erlangung einer zusätzlichen Aussage, bezüglich deren neue Aspekte kaum zu erwarten sind, im allgemeinen nicht tunlich sein.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0040652Dokumentnummer
JJR_19791018_OGH0002_0070OB00752_7900000_002