Norm
JMV 1897 §1Rechtssatz
Jene Partei, die ihre weitere Vernehmung verhindert hat, kann sich nicht dadurch beschwert erachten, daß der Richter keine Zwangsmittel ergriffen hat, um die ergänzende Einvernahme zu erwirken.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0040650Dokumentnummer
JJR_19791018_OGH0002_0070OB00752_7900000_001