Norm: ZPO §371 Abs2ZPO §503 Z2 C1a
Rechtssatz: Es bedeutet eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens, wenn sich das Berufungsgericht nur mit der Beweiswürdigung, nicht aber mit der Rüge befaßt, daß die Subsidiarität des Beweismittels der Parteienvernehmung nicht beachtet worden sei. Entscheidungstexte 2 Ob 245/74 Entscheidungstext OGH 31.10.1974 2 Ob 245/74 ... mehr lesen...
Norm: ZPO §371 Abs2ZPO §503 Z2 C2c
Rechtssatz: Ist die Beweisführung durch Vernehmung der Parteien einmal beschlossen und eine der Parteien bereits vernommen und hat das Erstgericht auf die Aussage dieser Partei seine Feststellungen gegründet, dann kann das Berufungsgericht ohne Beweiswiederholung von der Parteienvernehmung nicht mehr Abstand nehmen. Entscheidungstexte 5 Ob 292/59 Ents... mehr lesen...