Norm
ZPO §371 Abs2Rechtssatz
Ist die Beweisführung durch Vernehmung der Parteien einmal beschlossen und eine der Parteien bereits vernommen und hat das Erstgericht auf die Aussage dieser Partei seine Feststellungen gegründet, dann kann das Berufungsgericht ohne Beweiswiederholung von der Parteienvernehmung nicht mehr Abstand nehmen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0040834Dokumentnummer
JJR_19590617_OGH0002_0050OB00292_5900000_001