Norm
ZPO §371 Abs2Rechtssatz
Es bedeutet eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens, wenn sich das Berufungsgericht nur mit der Beweiswürdigung, nicht aber mit der Rüge befaßt, daß die Subsidiarität des Beweismittels der Parteienvernehmung nicht beachtet worden sei.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0040828Dokumentnummer
JJR_19741031_OGH0002_0020OB00245_7400000_001