Norm
ZPO §339 Abs4Rechtssatz
Die Entscheidung, ob Zeugen zum Zwecke der Wahrheitsfindung gegenüberzustellen sind, oder ob die Gegenüberstellung mit Rücksicht auf Klarheit, Bestimmtheit und Unzweideutigkeit einer der beiden Aussagen unterbleiben kann, fällt ausschließlich in das Gebiet der Beweiswürdigung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0040529Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
20.06.2016