Norm: ZPO §301 ZPO § 301 heute ZPO § 301 gültig ab 01.01.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2005 ZPO § 301 gültig von 01.01.1898 bis 31.12.2006
Rechtssatz: Behörden dürfen lediglich um Übermittlung einer Urkunde an da... mehr lesen...
Norm: ZPO §301ZPO §319ZPO §366
Rechtssatz: Kein abgesondertes Rechtsmittel gegen die Abweisung des Antrages des Beklagten auf Gewährung der Einsicht in sämtliche Unterlagen, die dem Sachverständigen für die Erstellung seines Gutachtens zur Verfügung gestanden waren, soweit, als er sich nicht auf die Einsicht in Unterlagen bezog, die dem Sachverständigen vom Kläger übergeben worden waren. Ein Urteil kann nicht auf ein Sachverständigengutachten g... mehr lesen...