Norm
ZPO §301Rechtssatz
Kein abgesondertes Rechtsmittel gegen die Abweisung des Antrages des Beklagten auf Gewährung der Einsicht in sämtliche Unterlagen, die dem Sachverständigen für die Erstellung seines Gutachtens zur Verfügung gestanden waren, soweit, als er sich nicht auf die Einsicht in Unterlagen bezog, die dem Sachverständigen vom Kläger übergeben worden waren. Ein Urteil kann nicht auf ein Sachverständigengutachten gestützt werden, das seinerseits auf Unterlagen basiert, die den Parteien nicht zugänglich waren. Diese Frage ist erst im Rahmen der Erledigung einer allfälligen Mängelrüge gegen die Entscheidung in der Hauptsache zu beurteilen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0123031Dokumentnummer
JJR_20071107_OGH0002_0060OB00245_07H0000_001