Norm
ZPO §301Rechtssatz
Behörden dürfen lediglich um Übermittlung einer Urkunde an das Gericht ersucht werden, wenn die Partei die unmittelbare Ausfolgung nicht erreicht und dies in ihrem Antrag behauptet und bescheinigt.
Entscheidungstexte
Schlagworte
UrkundenvorlageEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2022:RS0134153Im RIS seit
05.12.2022Zuletzt aktualisiert am
05.12.2022