Dem Kläger wurde mit Beschluß des Erstgerichtes vom 20. April 1964, 40 Nc .../64, ein Rechtsanwalt als Armenvertreter in der Person des Dr. Fritz H., später in der Person des Dr. Herwig E., bestellt. In dem gegen den Kläger anhängigen Entmündigungsverfahren 3 L .../65 des Bezirksgerichtes Döbling wurde mit Beschluß vom 8. November 1965 der Rechtsanwalt Dr. Erich U. zum vorläufigen Beistand des Klägers bestellt, sein Wirkungskreis laut Beschluß des Obersten Gerichtshofes vom 18. März... mehr lesen...
Norm: EntmO §9ZPO §28 Abs1ZPO §28 Abs5ZPO §64 Abs3
Rechtssatz: Die Vertretung einer Partei durch einen Armenanwalt erübrigt sich, wenn ihr vorläufiger Beistand selbst Rechtsanwalt ist. Entscheidungstexte 8 Ob 2/69 Entscheidungstext OGH 21.01.1969 8 Ob 2/69 Veröff: SZ 42/8 1 Ob 82/12h Entscheidungstext OGH 24.05.2012 1 Ob 82/12h A... mehr lesen...