Norm: ZPO §279 Abs2
Rechtssatz: Der Ausschluß der Beweisaufnahme ist kein unbedingter. Der befristete Beweis ist aufzunehmen, wenn durch seine Berücksichtigung das Verfahren nicht verzögert wird. Entscheidungstexte 7 Ob 551/83 Entscheidungstext OGH 01.09.1983 7 Ob 551/83 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1983:... mehr lesen...
Norm: ZPO §193 Abs3ZPO §279 Abs2ZPO §332 Abs2ZPO §365 Abs2
Rechtssatz: Wurde das Verfahren nach § 193 Abs 3 ZPO geschlossen, so kann nach fruchtlosem Ablauf der nach § 365 Abs 2 ZPO erteilten Frist ohne neuerliche Verhandlung der Beweis als verwirkt erklärt und das Urteil gefällt werden. Entscheidungstexte 3 Ob 330/35 Entscheidungstext OGH 24.04.1935 3 Ob 330/35 Veröff: SZ 17/7... mehr lesen...