Norm
ZPO §279 Abs2Rechtssatz
Der Ausschluß der Beweisaufnahme ist kein unbedingter. Der befristete Beweis ist aufzunehmen, wenn durch seine Berücksichtigung das Verfahren nicht verzögert wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0040399Dokumentnummer
JJR_19830901_OGH0002_0070OB00551_8300000_002