Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesministers für Justiz vom 4. Juli 1997 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 29. Mai 1997 auf bescheidmäßige Feststellung des "Rechtes des Antragstellers, in Zivilprozessen in eigenen Angelegenheiten in jedem Fall und in jeder Instanz ohne Rechtsanwalt wirksam Prozeßhandlungen vornehmen zu können", mangels Zuständigkeit der belangten Behörde zurückgewiesen. Begründend führte diese aus, über die Frage des Bestehens einer Anwaltspflicht im Zi... mehr lesen...
Index: 10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)19/05 Menschenrechte22/01 Jurisdiktionsnorm22/02 Zivilprozessordnung
Norm: B-VG Art83 Abs1;B-VG Art94;EGJN Art24;EGZPO Art55;JN §1;MRK Art6 Abs1;ZPO §27 Abs1;
Rechtssatz: Eine bestimmte Kompetenz der ordentlichen Gerichtsbarkeit ist im B-VG nicht ausdrücklich festgelegt. Gem § 83 Abs 1 B-VG ist die Zuständigkeit der Gerichte durch Bundesgesetz festzustellen. § 1 JN verwe... mehr lesen...
Rechtssatz: Eine Verwaltungsbehörde ist zur Erlassung von Feststellungsbescheiden, abgesehen von dem Fall, daß sie in einem Gesetz ausdrücklich hiezu berufen wird, nur zuständig, wenn die Angelegenheit auch dann, wenn es sich nicht um die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtes handeln würde, in ihre Zuständigkeit fiele, ihr also im Bereich des Vollzuges der jeweiligen Materie eine abstrakte Kompetenz zukäme (Hinweis E 30.3.1953, 2647/50, VwSlg 2146 A/1953). Eine solch... mehr lesen...