RS Vwgh 1998/9/11 97/19/1523

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Veröffentlicht am 11.09.1998
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
19/05 Menschenrechte
22/01 Jurisdiktionsnorm
22/02 Zivilprozessordnung

Norm

B-VG Art83 Abs1;
B-VG Art94;
EGJN Art24;
EGZPO Art55;
JN §1;
MRK Art6 Abs1;
ZPO §27 Abs1;

Rechtssatz

Eine bestimmte Kompetenz der ordentlichen Gerichtsbarkeit ist im B-VG nicht ausdrücklich festgelegt. Gem § 83 Abs 1 B-VG ist die Zuständigkeit der Gerichte durch Bundesgesetz festzustellen. § 1 JN verweist im Einklang mit Art 6 Abs 1 MRK jedenfalls die Kompetenz zur Setzung individueller Vollzugsakte nicht nur im Bereich des Zivilrechtes, sondern auch in jenem des Zivilprozeßrechtes (wovon § 27 Abs 1 ZPO umfaßt ist) an die ordentlichen Gerichte. Gegenteiliges ist auch aus den Vollzugsklauseln (Art XXIV EGJN und Art LV EGZPO) nicht ableitbar.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997191523.X01

Im RIS seit

18.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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