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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art83 Abs1;Rechtssatz
Eine bestimmte Kompetenz der ordentlichen Gerichtsbarkeit ist im B-VG nicht ausdrücklich festgelegt. Gem § 83 Abs 1 B-VG ist die Zuständigkeit der Gerichte durch Bundesgesetz festzustellen. § 1 JN verweist im Einklang mit Art 6 Abs 1 MRK jedenfalls die Kompetenz zur Setzung individueller Vollzugsakte nicht nur im Bereich des Zivilrechtes, sondern auch in jenem des Zivilprozeßrechtes (wovon § 27 Abs 1 ZPO umfaßt ist) an die ordentlichen Gerichte. Gegenteiliges ist auch aus den Vollzugsklauseln (Art XXIV EGJN und Art LV EGZPO) nicht ableitbar.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997191523.X01Im RIS seit
18.02.2002