Eine Verwaltungsbehörde ist zur Erlassung von Feststellungsbescheiden, abgesehen von dem Fall, daß sie in einem Gesetz ausdrücklich hiezu berufen wird, nur zuständig, wenn die Angelegenheit auch dann, wenn es sich nicht um die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtes handeln würde, in ihre Zuständigkeit fiele, ihr also im Bereich des Vollzuges der jeweiligen Materie eine abstrakte Kompetenz zukäme (Hinweis E 30.3.1953, 2647/50, VwSlg 2146 A/1953). Eine solche abstrakte Kompetenz zum Vollzug der zivilprozessualen Bestimmungen betreffend die Anwaltspflicht kommt aber den Verwaltungsbehörden nicht zu. Gegenteilige Aussagen sind dem E VfGH 14.10.1987, VfSlg 11500, nicht zu entnehmen.