Bei der ersten Tagsatzung behielt sich die Beklagte eine weitere Stellungnahme zur Klage vor; prozeßhindernde Einreden hat sie nicht vorgebracht; das tat sie erst in einem nach der ersten Tagsatzung eingereichten vorbereitenden Schriftsatz, in dem sie Unzuständigkeit des Arbeitsgerichtes einwendet. Das Prozeßgericht hat bei der fortgesetzten mündlichen Streitverhandlung die Verhandlung auf die Frage der Zuständigkeit eingeschränkt. Nach Durchführung der Verhandlung und Aufnahme von Be... mehr lesen...
Norm: ZPO §240 Abs2 CIIaZPO §260 Abs3ZPO §261
Rechtssatz: Auch über die nach der ersten Tagsatzung erhobene Einrede der unheilbaren Unzuständigkeit ist mit Beschluß zu entscheiden. Ein abgesonderter Rekurs ist auch in diesem Falle nur dann unzulässig, wenn die sofortige Verhandlung in der Hauptsache angeordnet wurde (Abgehen von der E SZ 20/47). Entscheidungstexte 4 Ob 58/53 Entsche... mehr lesen...