RS OGH 1953/4/24 4Ob58/53

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Veröffentlicht am 24.04.1953
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Norm

ZPO §240 Abs2 CIIa
ZPO §260 Abs3
ZPO §261

Rechtssatz

Auch über die nach der ersten Tagsatzung erhobene Einrede der unheilbaren Unzuständigkeit ist mit Beschluß zu entscheiden. Ein abgesonderter Rekurs ist auch in diesem Falle nur dann unzulässig, wenn die sofortige Verhandlung in der Hauptsache angeordnet wurde (Abgehen von der E SZ 20/47).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0039861

Dokumentnummer

JJR_19530424_OGH0002_0040OB00058_5300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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