Norm: AußStrG §10 Abs4AußStrG §10 Abs5AußStrG §10 Abs6, ZPO §84 Abs1ZPO §85 Abs1ZPO §86a Abs1ZPO §257 Abs4
Rechtssatz: Sowohl aus § 86a Abs 1 ZPO als auch aus § 10 Abs 4 bis 6 AußStrG ergibt sich der Wille des Gesetzgebers, die Behandlung beleidigender bzw verworrener, unklarer und sinn- oder zweckloser Schriftsätze den Verbesserungsvorschriften von ZPO bzw AußStrG zu unterstellen. Demnach ist zwar nicht die Anordnung einer Verbesserung, wohl a... mehr lesen...
Norm: ZPO §180 Abs2ZPO §257 Abs2ZPO §257 Abs4ZPO §141ZPO §514
Rechtssatz: Gegen die Ablehnung der Verlängerung der in einer Anordnung nach §§ 180 Abs 2, 257 Abs 2 ZPO auf Urkundenvorlage und Namhaftmachung von Zeugen gesetzten richterlichen Frist ist ein Rekurs zulässig. Entscheidungstexte 4 R 27/04d Entscheidungstext OLG Graz 12.02.2004 4 R 27/04d ... mehr lesen...
Begründung: Mit der am 25.7.2003 erhobenen Klage begehrt der Kläger vom Beklagten die Zahlung eines Kaufpreises von €61.800,-- samt Anhang. Gegen das mangels rechtzeitig erstatteter Klagebeantwortung am 25.3.2003 erlassene Versäumungsurteil erhob der Beklagte fristgerecht Widerspruch mit der Behauptung, dass ein Kaufvertrag nicht zustande gekommen sei. Das Erstgericht beraumte daraufhin mit Beschluss vom 22.10.2003 die (vorbereitende) Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung für ... mehr lesen...