Begründung: Der Kläger erhob ein mit 8.500 EUR bewertetes Unterlassungsbegehren. Im Laufe des Verfahrens stellte er noch einen - nicht bewerteten - Zwischenantrag auf Feststellung (ON 7). Die beklagte Partei begehrte die Abweisung des Klagebegehrens und die Zurückweisung des Zwischenantrags auf Feststellung (ON 9 S. 2). Das Erstgericht wies den Feststellungsantrag zurück und gab dem Unterlassungsbegehren statt. Der Kläger habe den Feststellungsantrag nicht bewertet. Dessen Streitw... mehr lesen...
Norm: JN §49 Abs1ZPO §236 Abs2 CZPO §259 Abs2
Rechtssatz: In einem bezirksgerichtlichen Verfahren nach § 49 Abs 1 JN ist ein Zwischenantrag auf Feststellung gemäß § 236 Abs 2 ZPO nur dann zulässig, wenn weder der Streitwert des Feststellungsantrags für sich noch die Summe der zusammenzurechnenden Streitwerte des Klageanspruchs und des Feststellungsantrags 10.000 EUR übersteigt. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Begründung: Die beklagte Partei mietete von der Klägerin in deren Haus in Wörgl mit Mietvertrag vom 24.April 1990 die gesamten ebenerdingen Geschäftsräumlichkeiten sowie einen Büroraum im ersten Stock zu einem monatlichen Mietzins von 60.500 S incl. Umsatzsteuer. Punkt IX. des Mietvertrages lautet: "Die Aufrechnung allfälliger Gegenforderungen gegen den Mietzins ist unzulässig." Die Klägerin begehrte die Räumung des Bestandobjektes mit der Behauptung, die beklagte Partei habe ... mehr lesen...
Norm: JN §104 HZPO §236 Abs2ZPO §259 Abs2
Rechtssatz: Sanierung einer (allfälligen) sachlichen Unzuständigkeit des mit dem Zwischenfeststellungsantrag angerufenen Gerichtes gemäß § 104 Abs 2 und 3 JN. Entscheidungstexte 1 Ob 108/68 Entscheidungstext OGH 27.06.1968 1 Ob 108/68 Veröff: RZ 1969,70 European Case Law Identifier (ECLI) ... mehr lesen...
Norm: JN §104 Abs3 FZPO §236 Abs2 A
Rechtssatz: Die Vorschrift des § 104 Abs 3 JN ist für den Bereich des § 236 ZPO anwendbar. Denn im Falle der Prorogation des Bezirksgerichtes bezüglich des Gegenstandes des Zwischenfeststellungsantrages durch die Parteien mangelt diesem Gerichte nicht mehr die sachliche Zuständigkeit nach § 236 Abs 2 ZPO. Es wäre unbegreiflich, wenn dem Bezirksgerichte zwar die Entscheidung mit Feststellungsklage, aber nicht ... mehr lesen...
Norm: ZPO §236 Abs2 E
Rechtssatz: Gemäß § 236 Abs 2 ZPO ist ein Zwischenantrag auf Feststellung unzulässig, wenn über den Gegenstand des neuen Verfahrens nur in einem besonderen, für die Angelegenheit dieser Art ausschließlich vorgeschriebenen Verfahren verhandelt werden kann oder wenn die Vorschriften über die sachliche Zuständigkeit des Gerichtes der beantragten Entscheidung entgegenstehen. Die Vorschrift, daß das angerufene Gericht sachlich ... mehr lesen...
Norm: ArbGerG §1ZPO §236 Abs2
Rechtssatz: Über Rechtsverhältnisse, über die die Arbeitsgerichte sachlich nicht entscheiden können, können sie auch keine Feststellungen gemäß § 236 Abs 2 ZPO treffen. Entscheidungstexte 4 Ob 180/53 Entscheidungstext OGH 01.12.1953 4 Ob 180/53 Veröff: Arb 5874 European Case Law Identifier (ECLI) ... mehr lesen...