Norm
JN §104 Abs3 FRechtssatz
Die Vorschrift des § 104 Abs 3 JN ist für den Bereich des § 236 ZPO anwendbar. Denn im Falle der Prorogation des Bezirksgerichtes bezüglich des Gegenstandes des Zwischenfeststellungsantrages durch die Parteien mangelt diesem Gerichte nicht mehr die sachliche Zuständigkeit nach § 236 Abs 2 ZPO. Es wäre unbegreiflich, wenn dem Bezirksgerichte zwar die Entscheidung mit Feststellungsklage, aber nicht mit Zwischenfeststellungsantrag übertragen werden könnte. Irgend ein Interesse, das Einschreiten des Bezirksgerichtes im letzteren Falle zu hindern, ist nicht zu erkennen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0039513Dokumentnummer
JJR_19590225_OGH0002_0020OB00416_5800000_001