Norm
ZPO §236 Abs2 ERechtssatz
Gemäß § 236 Abs 2 ZPO ist ein Zwischenantrag auf Feststellung unzulässig, wenn über den Gegenstand des neuen Verfahrens nur in einem besonderen, für die Angelegenheit dieser Art ausschließlich vorgeschriebenen Verfahren verhandelt werden kann oder wenn die Vorschriften über die sachliche Zuständigkeit des Gerichtes der beantragten Entscheidung entgegenstehen. Die Vorschrift, daß das angerufene Gericht sachlich zuständig sein muß, begreift in sich, daß das Gericht überhaupt kompetent sein muß, daß also der Rechtsweg nicht unzulässig ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0039603Dokumentnummer
JJR_19561107_OGH0002_0030OB00540_5600000_001