Entscheidungen zu § 232 Abs. 2 ZPO

Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG)

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Entscheidungen 1-3 von 3

TE OGH 1997/8/28 8Ob86/97y

Begründung: Mit seiner am 28.7.1995 bei Gericht eingelangten Wechselklage begehrte der Kläger auf Grund von insgesamt 11 am 21.4.1992, am 29.10.1992, am 1.1.1993 und am 16.1.1993 jeweils in Teneriffa ausgestellter Wechsel, die der Beklagte teils akzeptiert, teils als Bürge für die Akzeptanten mitgefertigt hatte, die Erlassung eines Wechselzahlungsauftrages. Da die Wechsel keinen Effektivvermerk aufwiesen, sei der Kläger berechtigt, die in spannischer Währung ausgedrückten Wechs... mehr lesen...

Entscheidung | OGH | 28.08.1997

RS OGH 1995/5/9 4Ob532/95, 8Ob86/97y, 4Ob163/21f

Norm: ZPO §232 Abs2ZPO §235 A
Rechtssatz: Die Wirkungen der Streitanhängigkeit treten in allen Fällen der Klageänderung nach Klagezustellung jedenfalls mit dem Vortrag in der mündlichen Verhandlung ein. Entscheidungstexte 4 Ob 532/95 Entscheidungstext OGH 09.05.1995 4 Ob 532/95 8 Ob 86/97y Entscheidungstext OGH 28.08.1997 8 Ob 86/9... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 09.05.1995

RS OGH 1957/4/3 7Ob146/57

Norm: EO §387 Abs1ZPO §228ZPO §232 Abs2
Rechtssatz: Wird während eines Feststellungsprozesses das Klagebegehren in der mündlichen Streitverhandlung auch auf Leistung ausgedeht, diese Ausdehnung vom Prozeßrichter aber nicht zugelassen, weil das Leistungsbegehren neben dem Feststellungsbegehren nicht zulässig sei, dann wird hiedurch die gemäß § 232 Abs 2 ZPO begründete Streitanhängigkeit des Leistungsbegehrens nicht beendet, solange der Zurückwei... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 03.04.1957

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