Norm
EO §387 Abs1Rechtssatz
Wird während eines Feststellungsprozesses das Klagebegehren in der mündlichen Streitverhandlung auch auf Leistung ausgedeht, diese Ausdehnung vom Prozeßrichter aber nicht zugelassen, weil das Leistungsbegehren neben dem Feststellungsbegehren nicht zulässig sei, dann wird hiedurch die gemäß § 232 Abs 2 ZPO begründete Streitanhängigkeit des Leistungsbegehrens nicht beendet, solange der Zurückweisungsbeschluß nicht rechtskräftig geworden ist. Bis zu diesem Zeitpunkt ist zur Bewilligung einer einstweiligen Verfügung der Prozeßrichter zuständig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0005087Dokumentnummer
JJR_19570403_OGH0002_0070OB00146_5700000_001