Norm
ZPO §222 Abs2Rechtssatz
Für die Anwendung des § 225 Abs 2 ZPO ist nur maßgebend, daß das Urteil I.Instanz ein Versäumnisurteil ist; diese Bestimmung gilt für die Frist zur Erhebung der Revision auch dann, wenn bei der Berufungsverhandlung beide Teile vertreten waren.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1920:RS0037393Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
11.12.2018