Entscheidungsdatum
06.07.2020Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
G309 2224394-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Ing. Mag. Franz SANDRIESSER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX vormals XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 18.09.2019, XXXX , betreffend Einbringung einer Ordnungsstrafe nach dem Gerichtlichen Einbringungsgesetz (GEG), zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Beschluss des Bezirksgerichts (BG) Graz- XXXX vom 15.03.2019, XXXX , wurde über den Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) gemäß § 86 ZPO eine Ordnungsstrafe in der Höhe von EUR 400,00 verhängt, da sich der BF über die Sachbearbeiterin der Bezirkshauptmannschaft XXXX , Frau XXXX , im Unterhaltsverfahren beleidigend und ausfällig äußerte.
Gegen diesen Beschluss erhob der BF einen Rekurs. Mit Beschluss des Landesgerichts (LG) für Zivilrechtssachen (ZRS) Graz vom 29.04.2019, XXXX , wurde dem Rekurs nicht Folge gegeben und bezüglich des oben angeführten Beschlusses des BG-Graz vom 15.03.2019 festgestellt, dass die Verhängung einer Ordnungsstrafe durch das Erstgericht richtig und auch der Höhe nach angemessen erscheine.
Der Beschluss des BG Graz- XXXX vom 15.03.2019, XXXX ist rechtskräftig und vollstreckbar (Rechtskraft- und Vollstreckbarkeitsbestätigung am Beschluss).
2. Mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 26.08.2019, XXXX , wurde dem BF von der Kostenbeamtin des LG für ZRS Graz für den Präsidenten die Zahlung der verhängten Ordnungsstrafe in der Höhe von EUR 400,00 sowie die Einhebungsgebühr in der Höhe von EUR 8,00 - somit ein Gesamtbetrag von EUR 408,00 - vorgeschrieben.
3. Mit dem am 03.09.2019 (Datum: Postaufgabe) beim BG Graz- XXXX eingebrachten Schreiben erhob der BF binnen offener Frist das Rechtsmittel der Vorstellung gegen den Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid).
4. Mit Bescheid des Präsidenten des LG für ZRS Graz (im Folgenden: belangte Behörde) vom 18.09.2019, XXXX , zugestellt am 24.09.2019, wurde der BF zur Zahlung der mit rechtskräftigem Beschluss des BG Graz- XXXX verhängten Ordnungsstrafe in der Höhe von EUR 400,00 und der Einhebungsgebühr nach § 6a Abs. 1 GEG von EUR 8,00 – insgesamt also zur Zahlung von EUR 408,00 – verpflichtet.
Der Bescheid wurde im Wesentlichen wie folgt begründet: Über den BF sei mit Beschluss des BG Graz- XXXX eine Ordnungsstrafe in der Höhe von EUR 400,00 verhängt worden. Dieser Beschluss sei rechtskräftig und daher sei gegen den BF der angefochtene Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) erlassen worden. Gemäß § 6b Abs. 4 GEG könne in einem Verfahren zur Einbringung im Justizverwaltungsweg weder das Bestehen noch die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht überprüft werden. Die Vorschreibungsbehörde sei als Justizverwaltungsorgan daher an die gerichtliche Entscheidung (den rechtskräftigen Beschluss des BG Graz- XXXX vom 15.03.2019) gebunden. Abgesehen davon sei der angefochtene Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) auf Grund der rechtzeitig erhobenen Vorstellung außer Kraft getreten.
5. Mit dem am 07.10.2019 beim Präsidenten des LG für ZRS Graz eingebrachten und mit 03.10.2019 datierten Schriftsatz erhob der BF binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde. Darin brachte der BF im Wesentlichen zusammengefasst vor, dass gegen ihn eine Ordnungsstrafe aufgrund der Bezeichnung von Frau XXXX der Bezirkshauptmannschaft XXXX als „Lügnerin und Betrügerin“ verhängt worden sei. Weiters führte der BF verschiedene Gründe an, weshalb aus seiner Sicht in der Pflegschaftssache betreffend Alimente und Leistungen für seine Kinder, diese nicht korrekt festgestellt worden seien. Weiters sei ihm aufgrund seiner finanziellen Situation unmöglich eine Strafe in dieser Höhe bei einem Einkommen von ca. EUR 1.000,00, wovon EUR 525,00 für Alimentszahlungen wegfielen, zu zahlen.
6. Die gegenständliche Beschwerde und der Justizverwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) einlangend mit 15.10.2019 von der belangten Behörde vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Über den BF wurde in einem Unterhaltsverfahren mit Beschluss des BG Graz- XXXX vom 15.03.2019, XXXX , gemäß § 86 ZPO eine Ordnungsstrafe in der Höhe von EUR 400,00 verhängt. Dieser Beschluss ist rechtskräftig.
1.2. Der vom LG für ZRS Graz erlassene Mandatsbescheid vom 26.08.2019 trat durch die dagegen fristgerecht erhobene Vorstellung außer Kraft.
2. Beweiswürdigung:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Justizverwaltungsaktes und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.
2.1. Die Feststellung zur Verhängung und Höhe der Ordnungsstrafe beruht auf dem im Akt befindlichen Beschluss des BG Graz- XXXX vom 15.03.2019, XXXX . Die Feststellung, dass dieser in Rechtskraft erwachsen ist, ergibt sich aus der am Beschluss abgebildeten Rechtskraft- und Vollstreckbarkeitsbestätigung.
2.2. Die Feststellungen im Hinblick auf die noch zu entrichtende Ordnungsstrafe in der Höhe von EUR 400,00 zuzüglich der Einhebungsgebühr in der Höhe von EUR 8,00 ergeben sich aus dem Bescheid der belangten Behörde vom 18.09.2019, XXXX Das Vorbringen des BF beschränkt sich im Wesentlichen darauf, weshalb aus seiner Sicht in der Pflegschaftssache betreffend Alimente und Leistungen für seine Kinder, diese nicht korrekt festgestellt worden seien, und war daher nicht geeignet, die Höhe der Ordnungsstrafe oder der Einhebungsgebühr in Zweifel zu ziehen.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, ist das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte geregelt.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 leg. cit.) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 leg. cit.) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK (Europäische Menschenrechtskonvention) noch Art. 47 GRC (Charta der Grundrechte der Europäischen Union) entgegenstehen. Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerdegründen und dem Begehren des BF geklärt erscheint, konnte eine mündliche Verhandlung gemäß § 24 VwGVG entfallen, zudem auch keine der Verfahrensparteien eine mündliche Verhandlung beantragt hat.
3.2. Zu Spruchteil A): Abweisung der Beschwerde
Gemäß § 1 Z 2 Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG), BGBl. Nr. 288/1962 idgF, hat das Gericht u.a. Geldstrafen und Geldbußen aller Art mit Ausnahme jener nach Z 3, Zwangsgelder, Zwangs- und Beugestrafen, die von ordentlichen Gerichten (ausgenommen in Disziplinarangelegenheiten der Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter) verhängt worden sind oder deren Einbringung nach besonderen Vorschriften den ordentlichen Gerichten obliegt, von ordentlichen Gerichten und Justizbehörden verhängte Ordnungs- und Mutwillensstrafen sowie die Kosten des elektronisch überwachten Hausarrests (§ 156b Abs. 3 StVG), von Amts wegen einzubringen.
Zuständige Behörde für die Vorschreibung der nach § 1 GEG einzubringenden Beträge aus Verfahren, die im Zeitpunkt der Vorschreibung der Beträge in erster Instanz anhängig sind oder zuletzt in erster Instanz anhängig waren (Grundverfahren), sowie für die Entscheidung über sonstige mit deren Einbringung zusammenhängende Anträge, einschließlich Rückzahlungsanträge und Einwendungen nach § 35 EO, ist gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 GEG der Präsident des Gerichtshofs erster Instanz für Beträge aus Grundverfahren bei seinem Gericht oder den ihm unterstellten Bezirksgerichten.
Werden die nach § 1 GEG einzubringenden Beträge nicht sogleich entrichtet (§ 4 GGG) oder ist die Einziehung erfolglos geblieben, so sind sie gemäß § 6a Abs. 1 GEG durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag). Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von 8 Euro vorzuschreiben. Der Zahlungsauftrag ist ein Exekutionstitel im Sinn der Exekutionsordnung.
Gemäß § 6b Abs. 1 GEG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes vorgesehen ist, für das Verfahren zur Einbringung die Bestimmungen des GOG mit Ausnahme des § 91, und subsidiär des AVG anzuwenden. Bei Uneinbringlichkeit einer Ordnungs- und Mutwillensstrafe kann keine Ersatzfreiheitsstrafe verhängt werden.
Gemäß § 6b Abs. 4 GEG können im Verfahren zur Einbringung im Justizverwaltungsweg weder das Bestehen noch die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht überprüft werden.
Wer sich durch den Inhalt eines Mandatsbescheids, der von einem Kostenbeamten (§ 6 Abs. 2) namens der Behörde erlassen wurde, beschwert erachtet, kann gemäß § 7 Abs. 1 GEG binnen zwei Wochen Vorstellung bei der Behörde (§ 6 Abs. 1) erheben. In der Rechtsmittelbelehrung des Mandatsbescheids kann auch angeordnet werden, dass die Vorstellung bei der das Grundverfahren führenden Dienststelle einzubringen ist; auch in diesem Fall gilt aber die Einbringung bei der Behörde nach § 6 Abs. 1 als rechtzeitig.
Gemäß § 7 Abs. 2 GEG sind verspätete und unzulässige Vorstellungen von der Behörde zurückzuweisen. Mit der rechtzeitigen Erhebung der Vorstellung tritt der Mandatsbescheid außer Kraft, soweit sich die Vorstellung nicht ausdrücklich nur gegen einen Teil des vorgeschriebenen Betrags richtet. Die Behörde kann erforderlichenfalls Ermittlungen durchführen und hat mit Bescheid auszusprechen, ob und inwieweit eine Zahlungspflicht besteht; dabei ist sie nicht an die Anträge der Partei gebunden, sondern kann auch über eine weitergehende Zahlungspflicht absprechen. Liegt dem Mandatsbescheid ein Antrag zu Grunde, so hat die Behörde über diesen abzusprechen; die Frist nach § 73 Abs. 1 AVG beginnt mit dem Einlangen der Vorstellung. Bescheide nach diesem Absatz dürfen nicht vom Kostenbeamten nach § 6 Abs. 2 im Namen der Behörde erlassen werden.
Gemäß § 22 Außerstreitgesetz (AußStrG), BGBl. I Nr. 111/2003 idgF, sind die Bestimmungen der Zivilprozessordnung über Protokolle, Akten sowie die Sitzungspolizei, Beleidigungen in Schriftsätzen und über Strafen sinngemäß anzuwenden.
Gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 Rechtspflegergesetz (RpflG), BGBl. Nr. 560/1985 idgF, umfasst jeder Wirkungskreis des Rechtspflegers (§§ 17 bis 22) die Verhängung von Ordnungsstrafen.
Gemäß § 86 Zivilprozessordnung (ZPO), RGBl. Nr. 113/1895 idgF, kann gegen eine Partei, welche die dem Gerichte schuldige Achtung in einem Schriftsatze durch beleidigende Ausfälle verletzt oder welche in einem Schriftsatze den Gegner, einen Vertreter, Bevollmächtigten, Zeugen oder Sachverständigen beleidigt, unbeschadet der deshalb etwa eintretenden strafgerichtlichen Verfolgung vom Gerichte eine Ordnungsstrafe verhängt werden.
Gemäß § 220 Abs. 1 ZPO darf eine Ordnungsstrafe den Betrag von 2000 Euro, eine Mutwillensstrafe den Betrag von 4000 Euro nicht übersteigen.
Aus folgenden Gründen war spruchgemäß zu entscheiden:
Im gegenständlichen Fall wurde über den BF mit Beschluss des BG Graz- XXXX vom 15.03.2019, XXXX , gemäß § 22 AußStrG iVm. §§ 86, 220 Abs. 1 ZPO eine Ordnungsstrafe in der Höhe von EUR 400,00 verhängt. Dieser Beschluss trägt folgenden Vermerk: "Diese Ausfertigung ist rechtskräftig und vollstreckbar. Bezirksgericht Graz- XXXX am 26.08.2019.“ Bei der Ordnungsstrafe handelt es sich um einen Betrag im Sinne des § 1 Z 2 GEG. Wird die Ordnungsstrafe nicht sogleich entrichtet, so ist sie gemäß § 6a Abs. 1 GEG durch Bescheid (Zahlungsauftrag) zu bestimmen und dem Zahlungspflichtigen gleichzeitig eine Einhebungsgebühr in der Höhe von EUR 8,00 vorzuschreiben.
Der BF hat gegen den Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 26.08.2019 das Rechtsmittel der Vorstellung erhoben, wodurch dieser Zahlungsauftrag gemäß § 7 Abs. 2 GEG (ex lege) außer Kraft getreten ist und damit auch nicht mehr dem Rechtsbestand angehört. Der Präsident des LG für ZRS Graz hat daraufhin einen Vollbescheid erlassen, der Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens ist.
Gemäß § 6b Abs. 4 GEG können im Verfahren zur Einbringung im Justizverwaltungsweg weder das Bestehen noch die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht überprüft werden. Die Vorschreibungsbehörde ist damit an die Entscheidung des Gerichts gebunden (in etwa VwGH 30.06.2016, Ra 2016/16/0034, 20.05.2015, Ra 2015/10/0050, 21.09.2005, 2003/16/0488 mwN).
Aus dem in Art. 94 B-VG normierten Grundsatz der Gewaltentrennung ergibt sich, dass im Verwaltungsverfahren die Verwaltungsbehörden nicht berechtigt sein sollen, die Richtigkeit gerichtlicher Entscheidungen zu hinterfragen (VwGH 14.09.2004, 2004/06/0074; 27.01.2011, 2010/06/0127).
Das bedeutet, dass eine Bindung an die dem Einbringungsverfahren zu Grunde liegende rechtskräftige gerichtliche Entscheidung über die Zahlungspflicht des BF (hier: rechtskräftiger Beschluss vom 15.03.2019) besteht und weder der Vorschreibungsbehörde noch dem BVwG eine selbständige Prüfungsbefugnis hinsichtlich der gerichtlich festgesetzten Ordnungsstrafe im zugrundeliegenden Unterhaltsverfahren im Hinblick auf deren Gesetzmäßigkeit und Höhe auch nicht zuletzt aufgrund der in Art. 94 Abs. 1 B-VG geregelten Trennung von Verwaltung und Justiz zukommt und diese nicht im Wege der Justizverwaltung hinterfragt oder gar abgeändert werden kann. Daher kann auch im Einbringungsverfahren nicht mehr aufgerollt werden, ob die Ordnungsstrafe zu Recht verhängt wurde.
Aufgrund dessen steht fest, dass der BF wie im angefochtenen Bescheid ausgesprochen wurde, zur Zahlung der mit rechtskräftigen Beschluss des BG Graz- XXXX verhängten Ordnungsstrafe in der Höhe von EUR 400,00 zuzüglich der in § 6a Abs. 1 GEG vorgesehenen Einhebungsgebühr in der Höhe von EUR 8,00 - insgesamt somit zur Zahlung von EUR 408,00 - verpflichtet ist.
Da dem angefochtenen Bescheid vor diesem Hintergrund keine Rechtswidrigkeit im Sinne des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG anzulasten ist, war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
3.3. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Bindungswirkung Bindungswirkung gerichtliche Einbringung Gewaltentrennung Mandatsbescheid Ordnungsstrafe Unterhaltsverfahren Vorstellung ZahlungsauftragEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:G309.2224394.1.00Im RIS seit
03.12.2020Zuletzt aktualisiert am
03.12.2020