Norm: ZPO §219 Abs2
Rechtssatz: Die Entscheidung über die Gewährung von Akteneinsicht durch den Vorsteher des Gerichtes ist eine richterliche. Da § 219 Abs 2 ZPO ausdrücklich den Vorsteher des Gerichtes zur Entscheidung über den Antrag auf Gewährung von Akteneinsicht beruft und eine weitergehende Determinierung des entscheidungsbefugten Organs auf Verfassungsebene nicht getroffen wird, kann nicht gesagt werden, daß nicht der gesetzliche Richter... mehr lesen...
Norm: ZPO §219 Abs2
Rechtssatz: Eigene Interessen sind dem im § 219 Abs 2 ZPO geforderten rechtlichen Interessen nicht gleichzusetzen. Entscheidungstexte 4 N 3/70 Entscheidungstext OGH 15.12.1970 4 N 3/70 4 Ob 553/95 Entscheidungstext OGH 19.09.1995 4 Ob 553/95 Auch 7 Ob... mehr lesen...