RS OGH 1983/5/11 1Ob623/83, 8Ob511/93, 9Ob237/98p

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.05.1983
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Norm

ZPO §219 Abs2

Rechtssatz

Die Entscheidung über die Gewährung von Akteneinsicht durch den Vorsteher des Gerichtes ist eine richterliche. Da § 219 Abs 2 ZPO ausdrücklich den Vorsteher des Gerichtes zur Entscheidung über den Antrag auf Gewährung von Akteneinsicht beruft und eine weitergehende Determinierung des entscheidungsbefugten Organs auf Verfassungsebene nicht getroffen wird, kann nicht gesagt werden, daß nicht der gesetzliche Richter entschieden hätte.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 623/83
    Entscheidungstext OGH 11.05.1983 1 Ob 623/83
  • 8 Ob 511/93
    Entscheidungstext OGH 04.02.1993 8 Ob 511/93
    Auch; nur: Die Entscheidung über die Gewährung von Akteneinsicht durch den Vorsteher des Gerichtes ist eine richterliche. (T1)
  • 9 Ob 237/98p
    Entscheidungstext OGH 02.09.1998 9 Ob 237/98p
    Vgl aber; Beisatz: Über die Berechtigung eines Dritten zur Akteneinsicht entscheidet der Prozeßrichter. Die in § 219 Abs 2 ZPO, § 170 Abs 2 Geo vorgesehen gewesene Ent- scheidungskompetenz des Vorstehers des Gerichtes wurden einerseits durch den VfGH (BGBl 1993/940) und andererseits durch die VO des BMJ (BGBl 1991/479) beseitigt. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0037268

Dokumentnummer

JJR_19830511_OGH0002_0010OB00623_8300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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