Entscheidungsgründe: I. Antrag Mit dem vorliegenden, auf Art140 Abs1 Z1 litd B-VG gestützten Antrag wird begehrt, §21 Abs1 und 2 Zivilprozessordnung (ZPO), in eventu §21 ZPO zur Gänze, in der Stammfassung, RGBl. 113/1895, als verfassungswidrig aufzuheben. II. Rechtslage 1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Gesetzes vom 1. August 1895, über das gerichtliche Verfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten (Zivilprozessordnung - ZPO), RGBl. 113/1895 idF BGBl I 30/2009, lau... mehr lesen...
Index: 22/02 Zivilprozessordnung
Norm: B-VG Art140 Abs1 Z1 litdZPO §21 Abs1, Abs2EMRK Art6 Abs1 / Verfahrensgarantien
Leitsatz: Keine Verfassungswidrigkeit der - vom Obersten Gerichtshof in seiner Rechtsprechung angenommenen - Bindungswirkung zivilgerichtlicher Urteile nach Streitverkündung; Möglichkeit von Nebenintervenienten zur Geltendmachung ihrer Rechte im Vorprozess; kein Verstoß gegen den Grundsatz der Waffengleichheit ... mehr lesen...